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Die 10 wichtigsten Neuerungen zur Quellensteuerreform 2021


Symbolbild Quellensteuerreform mit Person, die mit dem Taschenrechner arbeitet.

Der Bundesrat hat am 16. Dezember 2016 das Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens verabschiedet. In diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Quellensteuer geregelt, mit der Reform hat es diverse Anpassungen erhalten, welche ab dem 1. Januar 2021 in Kraft treten werden. In diesem Artikel erhalten Sie eine Übersicht über die Änderungen und wie Sie diese Ordnungsgemäss in mySORBA umsetzen können.

Das Ziel des revidierten Quellensteuergesetzes ist die Vereinheitlichung der rechtlichen Lage zwischen den Kantonen. Die Neuerungen verfolgen auch den Zweck, den technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen (Beispielsweise dem Elektronischen Lohnmeldewesen, abgekürzt ELM).

Wichtigste Neuerungen auf einen Blick

  1. Das quellensteuerpflichtige Einkommen wird einheitlich definiert.
  2. Es muss neu mit allen zuständigen Kantonen abgerechnet werden.
  3. Es wird je nach Kanton zwischen 2 Modellen abgerechnet. Entweder das Monats- oder Jahresmodell. Die Modelle sind einheitlich und müssen von den entsprechenden Kantonen identisch abgerechnet werden.
  4. Die Tarifcodeanwendung ist einheitlich.
  5. Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
  6. Bei Teilzeiterwerb sind aufwändigere Berechnungen nötig.
  7. Für unregelmässige Arbeitszeiten (Bsp.: Stundenlohn) gilt eine einheitliche Satzbestimmung.
  8. Zuständig für die ganze Steuerperiode ist der Kanton am Ende des Jahres, oder der Steuerpflicht. Bei Wechsel des zuständigen Kantons (z.B. Wohnkantonwechsel unterhalb des Jahres), wird die Quellensteuer ab dem Folgemonat mit dem neuen Kanton abgerechnet und abgeliefert.
  9. Die Bezugsprovision wurde auf 1 % bis 2 % reduziert.
  10. Neue Möglichkeit zum Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung

Wer muss die Quellensteuer abführen / Wer ist QST-Pflichtig?

Die Quellensteuer wird von einem Unternehmen oder einer Einzelperson ausgerichtet, welche einen quellenbesteuerten Arbeitnehmer beschäftigt, die Steuer muss also nicht vom Arbeitnehmer selber abgeführt werden, sondern wird - wie der Name besagt - an der Quelle erhoben. 

Quellenbesteuerte Arbeitnehmer

Es gibt mehrere Typen Arbeitnehmer, die der Quellensteuer unterliegen. Grundsätzlich gilt, dass Lohneinkommen und Ersatzeinkünfte, welche bei einem Unternehmen oder einer Einzelperson mit Wohnsitz, Sitz, tatsächlicher Verwaltung, Betriebsstätte oder fester Einrichtung in der Schweiz erzielt werden, der Quellensteuer unterliegen. Die beiden Hauptgruppen quellenbesteuerter Arbeitnehmer sind folgende:

  • Arbeitnehmer mit Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen.
  • Arbeitnehmer ohne Wohnsitz in der Schweiz, also Grenzgänger, Wochen- oder Kurzaufenthalter. Dazu gehören auch Arbeitnehmer mit Niederlassungsbewilligung oder Schweizer Staatsangehörigkeit, wenn sie im Ausland ansässig sind. Ebenso gehören Arbeitnehmer dazu, welche für ein Schweizer Unternehmen Transporte auf der Strasse durchführen.

Tarifcodes der Quellensteuer

Für die Quellensteuer existieren je nach persönlichen Verhältnissen unterschiedliche Tarifcodes, die die Höhe der Quellensteuer bestimmen. Für Bauunternehmen mit Mitarbeitern oder Niederlassungen im nahen Ausland sind vor allem die speziellen Tarifcodes für Italien und Deutschland wichtig, da durch Vereinbarungen der Schweiz mit diesen beiden Ländern spezielle Tarife existieren. Bei einer Änderung des QST-Tarifcodes wird der neue Code im nächsten Monat berücksichtigt. Wechselt bei einer Person z.B. der Zivilstand von ledig auf verheiratet mit Heiratsdatum 15.08.2021, dann ist in den Lohndaten ein neues Gültigkeitsdatum auf 01.09.2021 zu erstellen und die QST-Daten werden auf dieses Gültigkeitsdatum angepasst. Für die vorangegangenen Monate wird kein Ausgleich vorgenommen. Im nachfolgenden Bild finden Sie eine Übersicht über die grundsätzlichen Tarifcodes.

Tarifcode QST

Bild: Tarifcodes der Quellensteuer (Quelle: Swissdec-Richtlinien)

Berechnung der Steuer im Monats- und Jahresmodell

Wenn Sie als Arbeitgeber die Quellensteuer schulden, rechnen Sie diese in Zukunft je nach Kanton mit dem Monats- beziehungsweise Jahresmodell ab. Sie bestimmen den korrekten Quellensteuerkanton anhand der Beziehung des Arbeitnehmers (d.h. der quellenbesteuerten Person, kurz qsP) zur Schweiz. Die Zuteilung kann aufgrund folgender Darstellung gemacht werden:

Zuteilung Kanton

Bild: Zuteilung korrekter QST-Kanton (Quelle: Swissdec-Richtlinien)

Wenn Firma X, mit Betriebsstätte in Zürich, den Mitarbeiter Y aus Deutschland vorübergehend in der Schweiz auf einer Baustelle in Zürich einsetzt, muss die Quellensteuer somit an den Kanton Zürich abgeführt werden (Voraussetzung: Der beispielhafte Mitarbeiter Y hat seinen Wohnsitz in Deutschland und pendelt nach Zürich).

Weiter stellt sich die Frage, ob der Kanton nach dem Monats- oder Jahresmodell abrechnet. Nachfolgend finden Sie eine Auflistung aller Kantone und Ihrer Abrechnungsarten:

  • Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich.
  • Jahresmodell: Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis.

Der Hauptunterschied zwischen den beiden Modellen liegt in der Betrachtung der Steuerperiode. Während beim Monatsmodell der Monat als Steuerperiode gilt, ist es beim Jahresmodell entsprechend das Jahr. Beim Jahresmodell muss die Steuer aber trotzdem monatlich einbehalten und abgerechnet werden. Für die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens finden Sie folgend Beispiele.

Monatsmodell: Der satzbestimmende Bruttolohn wird auch bei Teilzeitangestellten auf 100% aufgerechnet. Hier am Beispiel eines Arbeitnehmers, welcher bei 2 Arbeitgebern zu insgesamt 80% angestellt ist:

Arbeitgeber Pensum Bruttolohn satzbestimmend
A. AG 60% 3400 5667 (3400/60*100)
B. AG 20% 1200 6000 (1200/20*100)

Tabelle: Satzbestimmendes Einkommen nach Monatsmodell, in Anlehnung an Kreisschreiben Nr. 45

Jahresmodell: Bei diesem System wird, wie schon erwähnt, vom Kalenderjahr als Steuerperiode ausgegangen. Der satzbestimmende Bruttolohn wird auf Jahresbasis berechnet. Bei einer 100% Erwerbstätigkeit sieht das folgendermassen aus:

Monat Januar .... November Dezember satzbestimmendes Monatseinkommen
Bruttolohn 5000   5000 5000 5000

Tabelle: Satzbestimmendes Einkommen nach Jahresmodell, in Anlehnung an Kreisschreiben Nr. 45

Weitere Beispiele zu unterschiedlichen Berechnungsarten und Anstellungsbedingungen finden Sie im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Ab Seite 21 für das Monatsmodell und ab Seite 36 für das Jahresmodell.

Umstellungen in mySORBA

Damit Sie auch in mySORBA anhand der neuen Richtlinien abrechnen können, benötigen Sie mindestens SORBA-Version 20.2.1. Ab dem 1. Januar 2021 berechnet die Software die Quellensteuer automatisch nach den neuen Grundlagen. Als Basis der Berechnungen sind die Richtlinien für Lohndatenverarbeitung Version 5.0 des Vereins swissdec massgebend. Dabei kann für die Berechnung der Quellensteuer in besonderen Fällen und/oder Situationen in geringem Ausmass vom Kreisschreiben 45 abweichen. Dies wird im Kreisschreiben unter Punkt 6.1 ausdrücklich toleriert. Mit dem Update auf Version 20.2.x werden die Berechnungsmodelle (jährlich/monatlich) automatisch pro Kanton gesetzt (Stand Sommer 2020). Diese können aber jederzeit angepasst werden. Ausserdem wird eine neue Lohnart "QST-Korrektur durch Nachzahlung" ebenfalls automatisch erstellt. 

Vor dem 1. Januar 2021 sollten Sie in Ihrem mySORBA Präzisierungen der Lohnarten vornehmen, Ihre Unternehmensangaben bearbeiten, sowie die Quellensteuer-Attribute Ihrer Mitarbeitenden bestimmen.

Sie finden in unserem Help Center einen weiterführenden Artikel, in welchem genaue Anleitungen für die Umstellungen aufgelistet sind.

Zum Help Center Artikel

Wichtige Links/Quellen:

Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung

Artikel im SORBA Help Center

Richtlinien Lohnstandard-CH (ELM) von Swissdec