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Umstellung der Mehrwertsteuer 2024: Was Sie im Bau beachten müssen


Mehrwertsteuer Umstellung in mySORBA 2024

Die Mehrwertsteuer wird ab dem 1. Januar 2024 erhöht. Die Erhöhung ergibt sich aus der Abstimmung vom 25. September 2022 über den "Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer". Da die Abstimmung von Volk und Ständen angenommen wurde, tritt die Erhöhung per 1. Januar 2024 in Kraft. In diesem Beitrag finden Sie die neuen Mehrwertsteuersätze, wichtige Informationen zur zeitlichen Abgrenzung von Leistungen sowie die nötigen Umstellungen in Ihrem mySORBA.

Neue Mehrwertsteuersätze ab 2024

Die neuen Mehrwertsteuersätze, gültig ab dem 01.01.2024, finden Sie in nachfolgender Tabelle:

  Bisheriger Ansatz (bis 31.12.23) Neuer Ansatz (ab 01.01.24)
Normalsatz 7,7 % 8,1 %
Reduzierter Satz 2,5 % 2,6 %
Sondersatz für Beherbergungsdienstleistungen 3,7 % 3,8 %

 

Nach dem Normalsatz sind alle Leistungen steuerbar, die nicht dem reduzierten oder dem Sondersatz unterliegen. Der reduzierte Satz findet Anwendung bei Nahrungsmitteln, Pflanzensamen, Dünger, Medikamenten, Zeitschriften und weitere (im Link der Quelle unterhalb dieses Absatzes finden Sie weitere Beispiele). Der Sondersatz für Beherbergungsdienstleitungen fällt beim Gewähren von Unterkunft inklusive Frühstück an (beispielsweise in einem Hotel).

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Umstellung Mehrwertsteuersätze in mySORBA

Damit Sie Leistungen ab dem 01.01.2024 richtig abrechnen können, zeigen wir Ihnen, welche Umstellungen Sie in mySORBA vornehmen müssen. Wir haben Ihnen die Anleitung dafür als praktischen Tipp vom Support in Videoform aufbereitet.

 

Spezialfälle und periodenübergreifende Rechnungen

In diesem Abschnitt werden Fragen rund um die Mehrwertsteuerumstellung behandelt, die auf Unternehmen in der Baubranche zukommen könnten. Was geschieht mit einem Haus, das jetzt gebaut, aber erst im 2024 bezahlt wird? Wie muss ich mit Gartenunterhalts- oder Grabpflege-Abos umgehen? Was muss ich bei Vorauszahlungen oder Teilrechnungen beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen. 

Als Grundsatz gilt jedoch: Der Zeitpunkt der Leistungserbringung ist entscheidend, bei Abos wird der Zeitraum als Anhaltspunkt genommen.

Zeitliche Abgrenzung

Werden Leistungen verrechnet, die in Perioden unterschiedlicher Steuersätze anfallen, müssen diese getrennt ausgewiesen werden. Verrichten Sie beim Kunden also Dacharbeiten, die am 15. Dezember 2023 beginnen, aber erst am 20. Januar 2024 abgeschlossen sind, muss das auf der Rechnung getrennt ausgewiesen werden. Das heisst für unser Beispiel Folgendes:

  • Alle Leistungen, die vom 15.12.2023 bis zum 31.12.2023 erbracht wurden, werden mit dem Mehrwertsteuersatz von 7,7 % abgerechnet.
  • Alle Leistungen, die vom 01.01.2024 bis zum 20.01.2024 erbracht wurden, werden mit dem Mehrwertsteuersatz von 8,1 % abgerechnet.

Im SORBA erstellen Sie dafür im zwei Schlussrechnungen. Eine für den Zeitraum mit 7,7 %, die andere mit dem Zeitraum für 8,1 %.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Mehrwertsteuer 2024 Zeitliche Abgrenzung

Teilrechnungen

Sind Sie an einem Projekt beteiligt, bei welchem Sie mit dem Auftraggeber Zahlungen mittels Teilrechnungen vereinbart haben, gilt auch hier wieder der Grundsatz des Zeitpunkts der Leistungserbringung. 

Die Steuerverwaltung empfiehlt für Aufträge, die per Ende 2023 noch nicht abgeschlossen sind und sich ins Jahr 2024 ziehen, Teilrechnungen bereits korrekt abzugrenzen. Führen Sie die angefangenen Leistungen in Bezug auf Art, Gegenstand, Umfang und Zeitpunkt (bzw. Zeitraum) detailliert auf. Bei Bauleistungen gilt als Zeitpunkt der Leistung die Arbeitsausführung am Bauwerk (z. B. die Montage, das Versetzen oder das Anschlagen). Nicht als Arbeitsausführung am Bauwerk gelten Vorfertigungsarbeiten in der Werkstatt. 

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Mehrwertsteuer 2024 Teilrechnungen

Vorauszahlungen

Führen Sie ein Bauprojekt (neuer Garten, Hausbau) im Jahr 2024 aus, stellen die Rechnung dafür aber schon im Jahr 2023, gilt auch in diesem Fall der neue Mehrwertsteuersatz von 8,1 %. Auch wenn die Rechnung bereits im Jahr 2023 bezahlt wird, die Leistung wird erst in der neuen Periode erbracht (2024), in welcher schon der neue Satz fällig ist.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Mehrwertsteuer 2024 Vorauszahlungen

Unterhalt (Gartenbau, Grabpflege-Abo, Dachservice etc.)

Wenn Sie Abomodelle anbieten oder Serviceverträge mit Ihren Kunden abschliessen, die die alte und die neue Periode betreffen, müssen Sie das Entgelt pro rata temporis aufteilen. Pro rata temporis meint die Verteilung des Betrages auf die Zeitabschnitte. Bei einem einjährigen Grabpflege-Abo (Laufzeit 01.10.23 - 30.09.24) werden ein Viertel (01.10.23-31.12.23, 3 Monate) zum alten Satz abgerechnet und drei Viertel (01.01.24 - 30.09.24, 9 Monate) zum neuen Satz.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

MWST Unterhalt und Abos

Beispiel: Gartenpflege-Abo 12 Monate, 1200.-

01.10.2023 - 21.12.2023 (3 Monate) Abrechnung zum MWST-Satz von 7,7 %
1200.- CHF / 12 x 3 = 300.00 CHF  
300.- CHF x 0.077 = 23.10 CHF 323.10 CHF
01.01.2024 - 30.09.2024 (9 Monate) Abrechnung zum MWST-Satz von 8,1 %
1200.- CHF / 12 x 9 = 900.00 CHF  
900.- CHF x 0.081 = 72.90 CHF 927.90 CHF
Total inkl. MWST. : 1296.- CHF

 

Retouren / Rückgängigmachen von Leistungen

Nehmen wir an, Sie haben eine Arbeit im 2023 ausgeführt, welche zum alten Satz abgerechnet wurde. Der Kunde verlangt nun eine Rückerstattung oder retourniert die Ware im Jahr 2024, wo schon die neuen Steuersätze Gültigkeit haben. In diesem Fall zählt auch der Zeitpunkt der Leistungserbringung, die Rückerstattung wird also mit den Mehrwertsteuersätzen der vorherigen Periode ausgeführt.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Mehrwertsteuer 2024 Retouren

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MWST-Bezugsdatum in Rechnungen und Devis in mySORBA anpassen

Nachfolgend finden Sie noch zwei praktische Anleitungen, wie Sie in mySORBA das Mehrwersteuer Bezugsdatum steuern können.

Mehrwertsteuer-Datum einzelner Rechnung anpassen

Sie können über das Feld "Mwst-Bez-Datum" steuern, über welches Datum die geltende Mehrwersteuer bezogen werden soll. Das Feld ist nicht standardmässig eingefügt und kann folgendermassen eingeblendet werden:

  1. In der Debi-/Kredimaske, rechtsklicken Sie auf ein Feld in den Details. Wählen Sie im Menü anschliessend die Option "Feld einfügen".
    MWST Bez Datum einstellen (2)
  2. Suchen Sie nun das Feld "Mwst-Bez-Datum", wählen Sie es an und bestätigen Sie mit OK. Sie haben nun das Feld den Details hinzugefügt. Darin können Sie nun festlegen, basierend auf welchem Datum die Mehrwertsteuer bezogen wird.
    MWST Bez Datum einstellen (1)

Mehrwertsteuer-Bezugsdatum eines Devis anpassen

Auch direkt im Devis können Sie das Datum der Mehrwertsteuer beeinflussen.

  1. Navigieren Sie in einem Devis zur Mehrwertsteuer und wählen Sie das Feld an
    MWST im Devis
  2. Klicken Sie nun mit der Leertaste auf das Feld und die Projekteinstellungen öffnen sich. Hier können Sie nun im Feld "Satzbestimmendes Mehrwertsteuer-Bezugs-Datum" das entsprechende Datum anwählen, von dem die Mehrwertsteuer bezogen werden soll.
    MWST im Devis 2

 

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